§1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr |
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§2 Zweck und Aufgabe |
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§3 Aufnahme von Mitgliedern |
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§4 Ende der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet:
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§5 Disziplinarstrafen |
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung beschließen:
Gegen die Entscheidung nach 1. und 2. ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. |
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Verbandsgewässer waidgerecht zu befischen und vereinseigene Anlagen zu nutzen. Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Mitgliedsbeiträge sind für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. |
§7 Organ des Vereins, Vereinsleitung |
Organe des Vereins sind:
Zum Vorstand Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Gewässerobmann. Vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage dieser Satzung über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen oder Institutionen dieses vorbehalten ist. Die Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit und sind für alle Mitglieder bindend. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks gerichtet sein. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Zur Mitgliederversammlung
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu wählen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit. Das Stimmrecht entfällt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen gemäß § 4 (2) Buchstabe (e) bzw. § 6 letzter Satz im Verzug ist. Im Rahmen der Neuwahl des Vorstandes sind auch die entlasteten Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind. Tagesordnungsanträge zur Mitgliederversammlung vorgebracht, bedürfen der Unterstützung der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Frist für die Einberufung beträgt 4 Wochen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Eine Anwesenheitsliste ist jeweils beizufügen. |
§8 Kassenprüfer |
Die 2 Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden. Ihre Aufgabe besteht darin, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, zum Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. |
§9 Auflösen des Vereins |
Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller vorhandenen Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde Borstendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.11.1992 beschlossen. |